EEG 2021: Mit Erneuerbaren Energien zur Klimaneutralität

Erneuerbare Energien Gesetz 2021 setzt auf Ausschreibungen, bessere Marktintegration und höhere Akzeptanz für Windkraftanlagen.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (EEG 2021) löst zum 1. Januar 2021 das bisherige Gesetz aus dem Jahr 2017 komplett ab. Mit der Novelle des EEG wollte die Regierungskoalition den Ausbau der Erneuerbaren Energien mit Ziel Klimaneutralität beschleunigen. Aus Zeitgründen bleiben zahlreiche Regelungen bei der Verabschiedung des Gesetzes am 17. bzw. 18. Dezember 2020 undefiniert – im Rahmen eines Entschließungsantrags wurden zusätzliche Maßnahmen festgelegt, die beispielsweise durch Verordnungen geregelt werden sollen.

Der „Geist“ des EEG 2021 bestand nach Aussage der Großen Koalition darin, den Weg zur Treibhausgasneutralität bis 2050 frei zu machen. So ist im EEG 2021 verankert worden, dass der gesamte Strom in Deutschland vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral sein soll. Das betrifft sowohl den hierzuladen erzeugten als auch den hier verbrauchten Strom. Damit die EU ihr Ziel Treibhausgasneutralität erreichen kann, müssen auch Stromlieferungen entsprechend ausgestaltet sein.

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 sollte auch das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung umgesetzt werden. Dieses sieht vor, den Anteil erneuerbarer Energien am deutschen Stromverbrauch bis 2030 auf 65 Prozent zu steigern. Allerdings hat die Europäische Union wenige Tage vor der Verabschiedung des EEG 2021 am 17. und 18. Dezember in Bundestag und Bundesrat ihr eigenes Ausbauziel von 40 auf 55 Prozent angehoben – bedeutet: im Entschließungsantrag vereinbarte die Regierung, das eigene Ziel entsprechend ebenfalls anzupassen. Gerechnet kann mit einer Ausweitung auf 75 oder 80 Prozent bis 2030

Ausschreibungen sollen kostendämpfend wirken

Ein weiteres, grundlegendes Element des EEG 2021 ist die grundsätzliche Umstellung der Fördersystematik auf Ausschreibungen. Damit sollen die Förderkosten für Neuanlagen dauerhaft gesenkt werden. So soll die Akzeptanz für die Energiewende gestärkt werden. Während in den ersten Entwürfen konsequent überall Ausschreibungen vorgesehen waren, wurde dieses Element im Gesetzgebungsverfahren abgeschwächt. Erst ab 750 kWp sind bei Dachanlagen nun Ausschreibungen notwendig. Wer sich zB als Hallenbesitzer dem Verfahren nicht stellen will, bekommt nur 50 Prozent der eingespeisten Energie vergütet.

Ebenfalls in diesen Kontext passt die Deckelung der EEG-Umlage bzw. deren teilweise Bezuschussung aus dem Steuerhaushalt. So wird die EEG-Umlage 2021 auf 6,5 Cent gedeckelt, im Jahr 2022 auf 6 Cent. Außerdem sollen Einnahmen aus dem Erlös der CO2-Bepreisung (Brennstoffemissionshandelsgesetz) zur Entlastung der EEG-Umlage verwendet werden.

EEG 2021: Kommunen verdienen an Windkraftanlagen

Ein weiterer Paradigmenwechsel im EEG 2021 betrifft die Möglichkeit für Kommunen, an den Erträgen von Windkraftanlagen zu verdienen – und zwar 0,2 Cent je Kilowattstunde. Auch diese Maßnahme dient dazu, die Akzeptanz für die Energiewende zu verbessern, und womöglich dazu, dass sich die eine oder andere Bürgerinitiative nicht gründen wird.

Ein weiteres Akzeptanz-Element ist die Vereinfachung und höhere Vergütung des Mieterstroms: Insbesondere für Photovoltaik-Mieterstrom wurden die Rahmenbedingungen deutlich verbessert. So werden mehr Mieter in den Genuss kommen, ihren Strom direkt vom Vermieter und damit vom eigenen Dach beziehen zu können. Diese Partizipation ist neu, und könnte dem Mieterstrom endlich zum Durchbruch verhelfen. das Potenzial in Städten ist gewaltig – passiert ist bislang relativ wenig.

Wichtiges Element ist es auch, dass die Vergütung für erneuerbaren Strom gedrosselt wird, wenn über mehr als vier Stunden negative Strompreise an den Börsen existieren. So werden Anreize genommen, zusätzlichen Strom einzuspeisen. Durch diese Maßnahmen werden zugleich Anreize für Speichertechnologien und neue Perspektiven für Innovationen gesetzt.

Die Anforderungen an die Steuerbarkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen werden ausgeweitet und die Digitalisierungsstrategie über Smart-Meter-Gateways wird konsequent fortgeschrieben. Die Innovationsausschreibung wird gestärkt und mengenmäßig ausgeweitet; die gemeinsamen Ausschreibungen werden in diese Innovationsausschreibung integriert.

Für Photovoltaik-Dachanlagen und für hoch flexible Biomethananlagen im Süden Deutschlands werden neue Ausschreibungssegmente eingeführt, um Potenziale für zusätzliche Mengen zu heben und die Ausschreibungen bei den erneuerbaren Energien auszuweiten. Die Stromerzeugung aus Biomasse soll flexibler werden; hierzu werden die mengenmäßige Begrenzung der sog. Flexibilitätsprämie aufgehoben und neue Anforderungen für sich flexibilisierende Neuanlagen gestellt.

Für „ausgeförderte Anlagen“, also Erneuerbare-Energien-Anlagen, deren 20-jähriger Vergütungszeitraum ab 2021 ausläuft, wird der Rechtsrahmen angepasst. Bereits nach geltender Rechtslage bleibt der Anspruch auf vorrangige Einspeisung auch nach Ablauf der Förderdauer bestehen, und die Anlagenbetreiber können ihren Strom direkt vermarkten und dadurch Markterlöse für den Weiterbetrieb erzielen.

Den Betreibern kleiner Anlagen, für die ein Weiterbetrieb in der Direktvermarktung unter Umständen derzeit unwirtschaftlich sein könnte, wird übergangsweise bis zu ihrer vollständigen Marktintegration durch dieses Gesetz eine Alternative zur Direktvermarktung geboten: Diese Anlagenbetreiber können den in der Anlage erzeugten Strom bis Ende 2027 auch dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und erhalten hierfür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten.

Hierdurch werden sowohl ein Abbau dieser Anlagen als auch ein „wildes Einspeisen“ verhindert. Für die Betreiber größerer Anlagen, insbesondere von Windenergieanlagen an Land, wird bis Ende 2021 eine entsprechende Regelung zur Überbrückung der durch die COVID-19-Pandemie bedingten niedrigen Strompreise geschaffen. Zu erwarten ist, dass es eine Regelung geben wird, bei der der Strom aus Windkraftanlagen mit dem Marktpreis plus einen Cent vergütet wird.

Hinweis: Dieser Beitrag zum EEG 2021 wird fortlaufend ergänzt.

Martin Ulrich Jendrischik, Jahrgang 1977, beschäftigt sich seit mehr als 15 Jahren als Journalist und Kommunikationsberater mit sauberen Technologien. 2009 gründete er Cleanthinking.de – Sauber in die Zukunft. Im Zentrum steht die Frage, wie Cleantech dazu beitragen kann, das Klimaproblem zu lösen. Die oft als sozial-ökologische Wandelprozesse beschriebenen Veränderungen begleitet der Autor und Diplom-Kaufmann Jendrischik intensiv. Als „Clean Planet Advocat“ bringt sich der gebürtige Heidelberger nicht nur in sozialen Netzwerken wie Twitter / X oder Linkedin und Facebook über die Cleanthinking-Kanäle ein.