Photovoltaik Umsatzsteuer & Einkommensteuer 2023: Neue Steuergesetzgebung macht Photovoltaikanlage und Balkonkraftwerke noch wirtschaftlicher und attraktiver.
Ab 2023 gelten neue steuerliche Regelungen für Photovoltaik, Steckersolargeräte und Balkonkraftwerke. All diese Produkte werden für Privatkunden faktisch von der Umsatzsteuer befreit – umgesetzt durch den Zusatz „zzgl. Mehrwertsteuer von 0 Prozent.“ Zahlreiche Online-Shops, die PV-Anlage und Balkonkraftwerk bieten, haben die Nullsteuer umgesetzt. Damit werden Solaranlagen, die die Energiewende voranbringen sollen, etwa 15 Prozent günstiger. Doch das ist nicht die einzige, neue Steuergesetzgebung 2023. Mehr zu Photovoltaik Umsatzsteuer, Balkonkraftwerke Umsatzsteuer und Einkommensteuer gibt es im nachfolgenden Beitrag.
2023 sinkt die Photovoltaik Umsatzsteuer sowie die für Speicher auf Null Prozent. Diese Regelung mit dem Nullsteuersatz, die ausschließlich für Privatkunden gilt, bedeutet, dass auf Ebene des Installationsbetriebes, wenn er die Vorprodukte beschafft, alles unverändert bleibt. Die Vorsteuer kann der Handwerksbetrieb entsprechend weiterhin wie gewohnt geltend machen.
Erst auf der Rechnung an den privaten Endkunden wird der Nullsteuersatz neben dem Nettopreis als „zuzüglich 0 Prozent Umsatzsteuer“ ausgewiesen. Es handelt sich also formal nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung beim Verkauf einer Photovoltaikanlage, sondern um eine Umsatzsteuer von Null.
Bei der Photovoltaik Umsatzsteuer 2023 gibt es einige Punkte zu beachten:
- Die Nullsteuer betrifft Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen mitsamt Zubehör und Speicher. Aber nicht beispielsweise Wallboxen.
- Es gilt für Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden, und solchen, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
- Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung gelten als erfüllt, wenn die Anlagenleistung 30 kWp nicht übertrifft
- Das Jahressteuergesetz mit der Photovoltaik Umsatzsteuer-Regelung gilt ab 1.1.2023 – also für Lieferungen und Installationen ab diesem Zeitpunkt
- Im Umsatzsteuergesetz gibt es mit dem Absatz 13 in §12 eine neue Regelung, die die Einkommensteuer-Befreiung betrifft
- Wichtig: Anlagenbetreiber und Käufer des Balkonkraftwerks oder der Photovoltaikanlage müssen übereinstimmen
Die beschriebene Umsatzsteuer Photovoltaik 2023 wird möglich, weil im deutschen Steuerrecht neu der Steuersatz für Photovoltaikanlagen von Null Prozent eingeführt wurde. Entscheidend ermöglicht wurde dies durch eine neu geschaffene Regelung der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie. Deutschland gilt hier als Vorreiter in der Umsetzung. Zu erwarten ist, dass weitere Produkte wie etwa E-Bikes von der Umsatzsteuer von Null Prozent profitieren werden.
Hintergründe zu Photovoltaik, insbesondere der Historie gibt es in diesem Beitrag.
Die neue Photovoltaik Umsatzsteuer macht Photovoltaikanlage und insbesondere Balkonkraftwerk bzw. Steckersolargerät noch wirtschaftlicher und attraktiver. Jede Vereinfachung und jeder Abbau von Bürokratie hilft, die Energiewende zu beschleunigen. Der Boom der PV-Anlagen, der für die Energiewende so wichtig ist, wird sich also zunehmend beschleunigen.
Was bedeutet die neue Steuergesetzgebung konkret?
Seit dem 1. Januar 2023 zahlen Menschen, die ein Balkonkraftwerk erwerben, weniger. Vorher waren es 800 Euro inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer, nun belaufen sich die Kosten auf 672 Euro ohne Steuern. Wenn man die Preise für solche PV-Anlagen im Internet beobachtet, erkennt man, dass die meisten seriösen Geschäfte diese Steuerersparnis an die Kunden weitergeben. Die Regelung der Ampel-Koalition stellt somit eine echte finanzielle Entlastung dar für diejenigen, die ihre private Energiewende umsetzen oder mit einem Balkonkraftwerk starten möchten.
Konkret vertreibt beispielsweise balkonkraftwerk-vertrieb ein Balkonkraftwerk X63 Premium, das zuvor 690 Euro inklusive Mehrwertsteuer kostete. Der neue Preis – Auslieferungen und Abholungen begann am 15. Januar 2022 – liegt bei 579,83 Euro zzgl. 0 Prozent Mehrwertsteuer plus Versandkosten. Wichtig ist im Online-Shop der Hinweis darauf, dass die Photovoltaik Umsatzsteuer 2023-Regelung nur bei Verkauf an Privatkunden gilt. Sollte es sich letztlich doch um ein Gewerbe handeln, muss die Mehrwertsteuer ggf. nachberechnet werden.
Auch der Online-Shop Priwatt hat die Preise für Balkonkraftwerke bereits gesenkt. Die Lösung priBalcony Duo kostet seit 1. Januar 2023 nur noch 949 Euro. priWall Duo hingegen ist für 1.032 Euro zu bekommen.
Welche Vorteile haben Balkonkraftwerke?
Neben der Regelung Photovoltaik Umsatzsteuer 2023 profitieren Energiewender ab 2023 auch von einer neuen Regelung bei der Einkommensteuer. Konkret: Einkünfte (und Entnahmen) vom Betrieb von Photovoltaik-Anlagen sind ab dann von der Einkommensteuer befreit – und das gilt sowohl für Bestands- als auch für Neuanlagen.
PV Einkommensteuer 2023: Steuerrecht im Detail
Bei der Regelung zur Einkommensteuer 2023 rund um Photovoltaik ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Einkommensteuer-Befreiung gilt für Anlagen bis 30 Kilowatt Peak Leistung auf Einfamilienhäusern und anderen Gebäuden.
- Bei Mehrfamilienhäusern ist die Grenze bei 15 Kilowatt Peak und gilt pro Wohn- und Gewerbeeinheit
- Insgesamt sind maximal 100 Kilowatt Peak pro Steuerperson entsprechend steuerbefreit.
- Regelung gilt für Neu- und Bestandsanlagen bzw. die Steuerpersonen.
- Aber: Abschreibungen und Kosten können nicht mehr gegengerechnet werden.
- Die Regelung PV Einkommensteuer gilt nicht erst ab dem Steuerjahr 2023, sondern bereits ab dem Steuerjahr 2022.
- Die sogenannte Liebhaberei-Regelung, die viele PV-Anlagenbesitzer in den vergangenen Jahren geltend gemacht haben, entfällt.
- Die Regelungen finden sich wieder in der neuen Nummer 72 in §3 des Einkommensteuergesetzes 2023.
Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen. Sowohl die Erträge aus der Veräußerung von solarem Strom wie auch die private Verwendung dieser elektrischen Energie zur Selbstversorgung (Eigenverbrauch) sind von der Einkommensteuer befreit. Und zwar gilt diese Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2022 – nicht 2023! Kleine PV-Anlagen bis zur einer Größe von 30 Kilowatt Peak sind somit im Grundsatz von der Einkommensteuer befreit.
Wichtige Fragen zur Umsatzsteuer im Überblick
Fällt beim Betrieb einer Photovoltaikanlage Umsatzsteuer an?
Nein. In aller Regel fällt keine Umsatzsteuer an, wenn Strom eingespeist wird. Eine Ausnahme gilt, wenn der PV-Anlagenbetreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet (§ 19 UStG).
Was bedeutet die Regelung für Reparaturen?
Der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage ist ebenfalls vom Nullsteuersatz begünstigt. Reine Reparaturen ohne die zeitgleiche Lieferung von Ersatzteilen sind aber nicht begünstigt.
Werden Photovoltaikanlagen automatisch günstiger?
Ja. Händler, Installations- und Handwerksbetriebe sind dazu angehalten, die reduzierte Photovoltaik Umsatzsteuer an die Kunden weiterzugeben. Das bedeutet: Photovoltaikanlagen werden günstiger. Allerdings gibt es dazu keine Pflicht.
Gilt der reduzierte Steuersatz für mobile Solaranlagen?
Nein, für mobile Solarmodule, die etwa zum Camping genutzt werden, gilt die Nullsteuer-Regelung nicht.
Gilt der Nullsteuersatz für Bestandsanlagen?
Der Nullsteuersatz bei der Photovoltaik Umsatzsteuer gilt ausschließlich für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Was gilt bei einer Anlagenerweiterung?
Beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation fällt seit Inkrafttreten der Regelung keine Umsatzsteuer an.
PV-Anlage Mehrwertsteuer zurück oder nicht?
Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird auf Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Daher ist es nicht mehr möglich beziehungsweise erforderlich, sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten zu lassen. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile muss mit der Vereinfachungsregelung nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet werden.
Einschätzung von Martin Jendrischik, Gründer von Cleanthinking
Die neue Regelung der Photovoltaik Umsatzsteuer 2023 und der Einkommensteuer für Photovoltaikanlagen ist ein klarer Gewinn für die Energiewende und deren so extrem wichtige Beschleunigung. Regelungen wie die unsägliche Liebhaberei-Variante werden endlich überflüssig. Alleine dadurch geht ein wenig vom deutschen Verwaltungsübereifer verloren.
Es ist auch wohltuend zu sehen, dass die allermeisten Online-Shops die neue steuerliche Regelung dafür nutzen, um die Preise zu senken – und die Nullsteuer an die Käufer von Balkonkraftwerken, Heimspeichern, Photovoltaikanlagen oder Wechselrichtern weiterzugeben. Die Branche weiß: Es steht ein Boom bevor, der mindestens eine Dekade anhalten wird. Die Erneuerung des bislang zentralistischen Energiesystems ist dringend geboten.
Hat die Vereinfachungsregelung Photovoltaik Nachteile? Nein. Die Regelungen sind ausgesprochen positiv und bieten viele Vorteile – teilweise sogar rückwirkend wie etwa bei der Einkommensteuer. Es wäre gut und sinnvoll, würden ähnliche Regelungen auf andere Cleantech-Bereiche ausgedehnt werden. Für die Wallbox gilt die Umsatzsteuerregel von bislang nicht. Für Wärmepumpen ebenso. Hier hat der Gesetzgeber noch allerhand Spielraum für künftige Verbesserungen.
Martin Ulrich Jendrischik, Jahrgang 1977, beschäftigt sich seit mehr als 15 Jahren als Journalist und Kommunikationsberater mit sauberen Technologien. 2009 gründete er Cleanthinking.de – Sauber in die Zukunft. Im Zentrum steht die Frage, wie Cleantech dazu beitragen kann, das Klimaproblem zu lösen. Die oft als sozial-ökologische Wandelprozesse beschriebenen Veränderungen begleitet der Autor und Diplom-Kaufmann Jendrischik intensiv. Als „Clean Planet Advocat“ bringt sich der gebürtige Heidelberger nicht nur in sozialen Netzwerken wie Twitter / X oder Linkedin und Facebook über die Cleanthinking-Kanäle ein.